I. ALLGEMEINES
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle der Film- und Fotoproduktionen von Lorra.Pictures / Marc Lorra, erteilten Angebote, Aufträge, Lieferungen, Veranstaltungen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Spätestens jedoch mit der Annahme des Angebots durch den Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass Marc Lorra diese schriftlich anerkennt.
Mit seiner Bestellung gibt der Kunde gegenüber Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) ein verbindliches Angebot ab, den Vertrag mit ihm zu schließen. Von der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) im Vorhinein abgegebene Angebote sind freibleibend.
Der Vertrag kommt erst mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung (per E-Mail oder schriftlich) an den Kunden zustande.
Mündliche Zusagen von Kostenvoranschlägen durch Hilfspersonen oder sonstige Vertreter der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.
Alle Leistungen der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung.
Sofern der Kunde der Änderung zustimmt, ist die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs enthält, widerspricht.
Kostenvoranschläge von Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.
„Bilder“ im Sinne dieser AGB sind insbesondere alle von Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Beispiele: Negative, Dia-Positive, Papierbilder, digitale Bilder/Standbilder, Drucke, Leinwand, Poster usw.).
„Videos“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) hergestellten Bewegtbilder in weitesten Sinne, gleich welcher technischen Form. Mithin Bewegtbilder wie beispielsweise Videos, Videoausschnitte, Still-Videos, Animationen, Standbilder aus Videos etc.
Ebenfalls von den AGB erfasst sind alle Aufträge, die Änderungen, Modifikationen oder Digitalbearbeitungen von Bildern oder Videos oder die Erteilung von Bild-/Videolizenzen zum Gegenstand haben. Diese Bedingungen gelten auch, wenn Modifikationen oder Änderungen nachträglich (i.S.e. laufenden Geschäftsbeziehung) in Auftrag gegeben werden.
II. URHEBERRECHT
Nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes, steht der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) das Urheberrecht an den Bildern und Videos zu.
Die von der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) hergestellten Bilder und Videos sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Überträgt die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Es werden jedoch keine Eigentumsrechte mit der Überlassung der Bilder oder Videos übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten, insbesondere an Dritte, bedarf der besonderen Vereinbarung. Davon umfasst sind insbesondere auch andere Konzern- oder Tochterunternehmen.
Das Nutzungsrecht(e) gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) auf den Auftraggeber über.
Bei der Verwertung der Bilder kann die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra), sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures zum Schadensersatz.
Die Namensnennung: Foto: „Film- und Fotoproduktion Marc Lorra“ ist bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild/Video oder im Impressum anzugeben. Bei Veröffentlichungen auf Internetseiten und Internet-Plattformen, insbesondere sog. „social media“ im weitesten Sinne (als Beispiele seien facebook.com; tumblr.com; pinterest.com; vimeo.com; instagram.com genannt, einschließlich deren Subdomains und Verlinkungen aus anderen Ländern auf deren „.com-Seite“), die Funktionen des „Teilens“ und „Verlinken“ aufweisen, ist die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) soweit möglich zu verlinken. Dies betrifft vor allem den Web-Auftritt der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures:
https://marclorra.com
https://www.instagram.com/marclorra_
https://www.linkedin.com/in/marc-lorra-012950183/
Die Namensnennung: Foto: „Film- und Fotoproduktion Marc Lorra“ ist bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild/Video oder im Impressum anzugeben. Bei Veröffentlichungen auf Internetseiten und Internet-Plattformen, insbesondere sog. „social media“ im weitesten Sinne (als Beispiele seien facebook.com; tumblr.com; pinterest.com; vimeo.com; instagram.com genannt, einschließlich deren Subdomains und Verlinkungen aus anderen Ländern auf deren „.com-Seite“), die Funktionen des „Teilens“ und „Verlinken“ aufweisen, ist die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) soweit möglich zu verlinken. Dies betrifft vor allem den Web-Auftritt der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures:
https://marclorra.com
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https://www.linkedin.com/in/marc-lorra-012950183/
Die Rohdaten (RAW) verbleiben bei der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra).
Jede darüberhinausgehende Nutzung, Verwertung, Verbreitung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra). Das gilt insbesondere für eine Zweitveröffentlichung oder Zweitverwertung, Veröffentlichung im Internet und auf „social media“ (vgl. hierzu II. 6.), insbesondere in produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bild- oder Videomaterials. Veränderungen des Bild- oder Videomaterials durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures gestattet. Auch darf das Bild- oder Videomaterial nicht nachgestellt, abgezeichnet oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden, z. B. im Rahmen ihrer Werbung (z. B. in Showreels, auf ihrer Homepage, oder ihren Accounts wie bspw.
https://marclorra.com
https://www.instagram.com/marclorra_
https://www.linkedin.com/in/marc-lorra-012950183/
auch wenn in diesem Zusammenhang Unternehmenskennzeichen, Marken oder Werktitel des Kunden oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.
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auch wenn in diesem Zusammenhang Unternehmenskennzeichen, Marken oder Werktitel des Kunden oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.
III. HONORAR, AUSLAGEN
Für die Herstellung des Bild- oder Videomaterials oder weiterer Leistungen (vgl. oben unter I) wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; evtl. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) werden gesondert ausgewiesen und sind, wenn nicht anders vereinbart vom Auftraggeber zu tragen. Die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) weist gegenüber Endverbrauchern die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) berechtigt ein Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles zu berechnen. Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, kann die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand nach Teilen sowie zusätzlich eine Anzahlung in Höhe von 30 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung vorab verlangen.
Die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) ist in jedem Fall berechtigt 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung als Vorkasse in Rechnung zu stellen.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) bei einer Verlängerung der Aufnahmearbeiten den vereinbarten Stundensatz. Sowohl bei Pauschalhonoraren wie auch bei Zeithonoraren wird von einem Arbeitstag á 10 Stunden ausgegangen. Es gelten 25% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 11. und 12. Stunde, 60% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 13. Stunde und 100% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten nach der 13. Stunde. Wird bei einem vereinbarten Pauschalhonorar die vereinbarte Zeit der Aufnahmearbeiten wesentlich (mehr als 15%) überschritten, so ist auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars der Mehraufwand entsprechend zu vergüten.
Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht, gerät der Auftraggeber in Verzug. Darüber hinaus ist die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) dazu berechtigt Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Ausgangspunkt für die Festlegung der Verzugszinsen ist der in § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschriebene Basiszinssatz, der zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert wird. Aktuell liegt der Wert bei 8.12% Stand ist der 01.07.2020. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das gelieferte Bild/Videomaterial Eigentum der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures.
Hat der Auftraggeber der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) keine ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Bild/Videomaterials gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bild-/Videomaterial nicht veröffentlicht, angenommen oder für den zugedachten Zweck verwendet wird.
Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Honoraransprüche der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) durch den Auftraggeber.
Zusätzlich zum Honorar ist bei der Herstellung von physikalischen Produkten wie beispielsweise Printmedien im weitesten Sinne einschließlich Aufklebern, Postern und Flyern, allen Arten von Werbematerial, Merchandise- oder Tonträgerprodukte die Zusendung von drei Belegexemplaren vereinbart.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ist ein Termin vereinbart und fällt dieser aus Gründen aus, die die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) nicht zu vertreten hat, ist sie berechtigt, die vorgesehene Zeit in Rechnung zu stellen, bzw. das Pauschalhonorar soweit ein solches vereinbart. Das gilt auch für Dreharbeiten, die beispielsweise durch die Corona Pandemie verursacht, nicht stattfinden können.
Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:
– bis 14 Tage vor Auftragstermin 10% netto des Honorars
– bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars
– bis 5 Tage vor Auftragstermin 40% netto des Honorars
– bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars
– bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars
– bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars
– bis 14 Tage vor Auftragstermin 10% netto des Honorars
– bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars
– bis 5 Tage vor Auftragstermin 40% netto des Honorars
– bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars
– bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars
– bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars
IV. DATENSCHUTZ
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Negativen, Layouts, Displays oder Daten haftet sie – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Negative und digitale Rohdaten verwahrt die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) nach Vereinbarung sorgfältig. Nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags ist die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative und digitalen Rohdaten zu vernichten.
Die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
Die Rücksendung und Zusendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. HAFTUNG
Die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
Die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) weist darauf hin, dass für das eigene Equipment grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Kunden eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht.
Soll Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) auf Wunsch des Kunden kundeneigene Geräte oder vom Kunden beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. In einem solchen Fall erfolgt der Einsatz des Geräts auf Wunsch des Kunden unter Ausschluss jeglicher Haftung.
VI. NEBENPFLICHTEN
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VII. LEISTUNGSSTÖRUNG
Überlässt die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) dem Auftraggeber mehrere Videos oder Bilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Videos oder Bilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Bilder kann der Fotograf/Videograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
Dies gilt ebenso für digitale Bilder, (digitale) Bildausschnitte, Videos, Videosequenzen, Video-Ausschnitte, Standbilder, Stills o.ä. Diese sind in der Regel zu löschen und dürfen nicht verwendet werden oder in irgendeiner abgeänderten Form verwendet werden.
Dies gilt ebenso für digitale Bilder, (digitale) Bildausschnitte, Videos, Videosequenzen, Video-Ausschnitte, Standbilder, Stills o.ä. Diese sind in der Regel zu löschen und dürfen nicht verwendet werden oder in irgendeiner abgeänderten Form verwendet werden.
Überlässt die Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) dem Auftraggeber Bilder oder Videos aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder bzw. Videos innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken bzw. bei digitalem Material zu löschen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) vorbehalten. Für die Höhe des Schadens sind insbesondere die gängigen Tabellen der Berufsverbände für Fotografen und Künstler bzw. der auf sonstige Weise nachzuweisende Marktwert zugrundezulegen.
Liefertermine für Bilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) bestätigt worden sind. Sie haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VIII. ZUSÄTZLICHES EQUIPMENT (INSB. DROHNENAUFNAHMEN)
Diese Leistungen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie der geltenden Gesetze sowie behördlichen Genehmigungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Rahmenbedingungen nicht beauftragen oder verlangen.
Im Besonderen gelte dies für folgende Rahmenbedingungen:
– keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter
– Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h
– Fluggeschwindigkeiten der Drohne bis max. 60 km/h (mit Red Epic Kamera bis max. 40 km/h)
– Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
– maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung
von Flugplätzen sowie 5 Kilometern zu Flughäfen (mit Sondergenehmigung möglich)
– Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden
– keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
– keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter
– Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h
– Fluggeschwindigkeiten der Drohne bis max. 60 km/h (mit Red Epic Kamera bis max. 40 km/h)
– Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
– maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung
von Flugplätzen sowie 5 Kilometern zu Flughäfen (mit Sondergenehmigung möglich)
– Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden
– keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) oder deren Dienstleister um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Kunde trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis.
IX. BILDBEARBEITUNG
Die Bearbeitung von Videos oder Bildern der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra). Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) mit der elektronischen Bearbeitung fremder Bilder oder Videos zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen/Videografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. WIDERRUFSRECHT
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. -Mail, Brief) widerrufen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; die bloße Rücksendung erhaltener Ware bzw. die Löschung von digitalen Bildern/Videos reicht nicht aus. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. Übersendung des Bild-/Videomaterials (bei wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Artikel 246 b § 2 Satz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist formlos und ohne Angabe von Gründen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs zu richten an:
Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra)
Marc Lorra
Albertusstr.1
50667 Köln
lorra.pictures@gmail.com
Marc Lorra
Albertusstr.1
50667 Köln
lorra.pictures@gmail.com
XI. WICHTIGE HINWEISE
Soweit der Vertrag auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist, gelten folgende Besonderheiten:
Soweit wir mit der Erbringung der Dienstleistung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn die Leistung vollständig erbracht ist. Für bis zum Widerruf erbrachte Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf deren Vergütung. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter den genannten Voraussetzungen.
Soweit wir mit der Erbringung der Dienstleistung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn die Leistung vollständig erbracht ist. Für bis zum Widerruf erbrachte Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf deren Vergütung. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter den genannten Voraussetzungen.
Soweit der Vertrag auf Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, gerichtet ist, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn Sie mit der Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich einverstanden sind. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter dieser Voraussetzung.
Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Sie in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben.
Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Inhalt des Vertrages die Lieferung von Waren ist, die nach Ihrer Spezifikation angefertigt werden und die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra), mithin Köln. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist auch der Geschäftssitz der Film- und Fotoproduktion Lorra.Pictures (Marc Lorra) als Gerichtsstand vereinbart.
Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Stand 02.04.2024